Drucksache Gemeinden - 20/021/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Einleitung Bauleitplanverfahren B-Plan Nr. 06/2020 "Sondergebiet Kunst und Tourismus, Konversionsflächen"
hier: Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Bau- und Immobilienmanagement
- Bearbeiter:
- Manja Witt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Altwarp
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Entscheidung
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23.06.2020
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Sachverhalt
Die Ritawerda Verwaltungsgesellschaft mbH, Bessemerstraße 2-14, 12103 Berlin,
beantragt die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für den B-Plan Nr. 6/2020
„Sondergebiete Kunst und Tourismus, Konversionsflächen“ der Gemeinde Altwarp.
Hiermit sollen die planerischen Voraussetzungen für die Entwicklung der ehemaligen
Kaserne Altwarp als Sondergebiet Kunst, Tourismus, Gewerbe, Wohnen im nörd-
lichen Teil und Sondergebiet Tourismus, Sport, Kreativwirtschaft, Wohnen im süd-
lichen Teil, geschaffen werden. Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist zur Wahrung
der Belange des Umweltschutzes im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung
durchzuführen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht
zusammenzufassen, welcher Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes wird.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altwarp beschließt:
1. Für das Gebiet der ehemaligen Kaserne, gelegen nördlich der L 31 von Uecker-
münde nach Altwarp und westlich angrenzend an Altwarp-Siedlung, die Flurstücke
2/1, 1/7, 1/6, 1/12 (teilw.) und 1/10 (teilw.) der Flur 9 der Gemarkung Altwarp betref-
fend, welche im beiliegenden Plan gekennzeichnet ist, wird der Bebauungsplan Nr.
6/2020 „Sondergebiete Kunst und Tourismus, Konversionsflächen“ aufgestellt.
2. Mit der Aufstellung sollen die sollen planerischen Voraussetzungen für die Entwick-
lung der ehemaligen Kaserne Altwarp als Sondergebiet Kunst, Tourismus, Gewerbe,
Wohnen im nördlichen Teil und Sondergebiet Tourismus, Sport, Kreativwirtschaft,
Wohnen im südlichen Teil, geschaffen werden.
3. Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzufüh-
ren. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Auslegung der Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung.
4. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
5. Mit der Ritawerda Verwaltungsgesellschaft mbH ist ein städtebaulicher Vertrag
gemäß § 11 BauGB abzuschließen, in dem sich diese zur Tragung aller Kosten, die
im Zuge der Realisierung des Vorhabens entstehen, verpflichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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972,9 kB
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