Drucksache Gemeinden - 24/320/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Mit Beschluss vom 04.05.2023 hat die Stadtvertretung der Stadt Eggesin die Einleitung des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25/2022 „Solarpark Eggesin-Karpin V mit Gewerbegebiet“ beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde im amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 7 am 11.07.2023 bekanntgemacht.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer öffentlichen Auslegung vom 07.08.2023 bis zum 08.09.2023 durchgeführt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden im Zeitraum der öffentlichen Auslegung nicht eingereicht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind im vorliegenden Entwurf mit Stand April 2024 (Anlage) berücksichtigt worden.

 

Mit Beschluss vom 23.05.2024 hat die Stadtvertretung die Änderung des Geltungsbereichs für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25/2022 „Solarpark Eggesin-Karpin V mit Gewerbegebiet“ der Stadt Eggesin und der Nutzungsziele für den geänderten Geltungsbereich beschlossen. Der geänderte Geltungsbereich und die geänderten Nutzungsziele sind im vorliegenden Entwurf mit Stand April 2024 (Anlage) berücksichtigt.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht, einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegefrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

1. Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/2022 „Solarpark Eggesin-

    Karpin V mit Gewerbegebiet“ der Stadt Eggesin wird in der vorliegenden Fassung (Stand

    04/2024) beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der

    vorliegenden Fassung gebilligt.

 

2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25/2022 „Solarpark Eggesin-Karpin

    V mit Gewerbegebiet“ der Stadt Eggesin mit der Begründung und dem Umweltbericht

    einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind

    nach § 3 Abs. 2 öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der

    Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche

    Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher

    ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der

    Auslegefrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen

    bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein

    Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm

    Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht

    oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Zusätzlich ist gemäß § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3

    Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen in das Internet, auf der

    Internetseite der Stadt Eggesin, einzustellen.

    Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger

    öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem

    Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

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Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

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