Drucksache Stadt Eggesin - 25/462/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Nach §17 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) hat der Eigenbetrieb einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Eggesin bildet. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gehört zu den nicht übertragbaren Befugnissen der Stadtvertretung nach § 22 Abs. 3 KV M-V i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 EigVO.

 

Entsprechend der geltenden EigVO sind für jeden Betriebsbereich (Wohnungsverwaltung, Heizhaus, Fremdverwaltung, Sportplatz) eigene Erfolgs- und Finanzpläne sowie ein ausführlicher Vorbericht zu erstellen.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft der Stadt Eggesin für die Wirtschaftsjahre 2026/2027 mit den Erfolgs- und Finanzplänen sowie dem Stellenplan.

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

x

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

x

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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