Drucksache Gemeinden - 25/256/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Altwarp hat am 08.11.2022 den Aufstellungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 26.06.- 29.07.2024. die eingegangenen Stellungnahmen wurden eingearbeitet und der Entwurf in der Fassung vom 02/2025 liegt nunmehr zur Beschlussfassung vor.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altwarp beschließt:

 

1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7/2022 „Wohnen Hafengasse“ und die Begründung hier- 

    zu werden in der vorliegenden Fassung (02/2025) gebilligt.

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7/2022 „Wohnen Hafengasse“ mit der Begründung und

    dem Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen  

    Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 auf der Homepage des Amtes „Am Stettiner Haff“ und

    über das Bau- und Planungsportal M-V einzustellen.

    Zusätzlich sind die Unterlagen öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Be-

   lange von der Auslegung zu benachrichtigen.

   Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informa-

   tionen verfügbar sind, sind im Internet einzustellen, über das Bau- und Planungsportal zugäng-

   lich zu machen und ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellung-

   nahmen während der Auslegefrist elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch

   auf anderem Weg abgegeben werden können.

   Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei

   der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag

   nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwen-    

   dungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder

   verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentli

    cher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Plan-     

    entwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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