Drucksache Gemeinden - 25/256/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 7/2022 "Wohnen Hafengasse"
hier: Entwurf- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Bau- und Immobilienmanagement
- Bearbeiter:
- Manja Witt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Altwarp
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Entscheidung
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08.04.2025
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Sachverhalt
Die Gemeinde Altwarp hat am 08.11.2022 den Aufstellungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 26.06.- 29.07.2024. die eingegangenen Stellungnahmen wurden eingearbeitet und der Entwurf in der Fassung vom 02/2025 liegt nunmehr zur Beschlussfassung vor.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altwarp beschließt:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7/2022 „Wohnen Hafengasse“ und die Begründung hier-
zu werden in der vorliegenden Fassung (02/2025) gebilligt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7/2022 „Wohnen Hafengasse“ mit der Begründung und
dem Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 auf der Homepage des Amtes „Am Stettiner Haff“ und
über das Bau- und Planungsportal M-V einzustellen.
Zusätzlich sind die Unterlagen öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Be-
lange von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informa-
tionen verfügbar sind, sind im Internet einzustellen, über das Bau- und Planungsportal zugäng-
lich zu machen und ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellung-
nahmen während der Auslegefrist elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch
auf anderem Weg abgegeben werden können.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwen-
dungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentli
cher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Plan-
entwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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3,4 MB
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2
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öffentlich
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8,5 MB
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3
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(wie Dokument)
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4,3 MB
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4
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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5
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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