Drucksache Stadt Eggesin - 24/376/00

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eggesin berücksichtigt:

  1. die Vorgabe und einen überwiegenden Teil der Anregungen der Stadtvertretung vom 26.09.2024 vor dem Hintergrund der novellierten Kommunalverfassung M-V und der geänderten Entschädigungsverordnung M-V
  2. die von der CDU/SPD/Die Linke-Fraktion an die Verwaltung herangetragenen Anregungen
  3. verwaltungsseitig:
  • Aktualisierung/praxisorientierte Anpassung der Wertgrenzen für die Haushaltswirt-schaft einheitlich für alle Gemeinden (§ 9)
  • Abstimmung auf bzw. Anlehnung an das aktualisierte Satzungsmuster des Städte- und Gemeindetages MV
  • diverse weitere Änderungen aufgrund der novellierten Kommunalverfassung M-V
  • diverse rechtliche und sprachliche Präzisierungen/durch den Zeitablauf erforderlich gewordene Aktualisierungen

 

Dazu:

Gemäß § 41a novellierte KV M-V sind Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben von Beiräten in der Hauptsatzung zu regeln.

Gemäß Absatz 2 kann in der Hauptsatzung auch bestimmt werden, dass der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass er in den Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Bevölkerungsgruppe betreffen, das Rede- und Antragsrecht hat. Für den Seniorenbeirat übernimmt der vorliegende Satzungsentwurf diese Regelungsempfehlung gemäß der Mustersatzung des StGT.

Beiräte können öffentlich als auch nichtöffentlich tagen. Für den Seniorenbeirat ist im Satzungsentwurf die gegenwärtige Praxis der nichtöffentlichen Sitzung fixiert.

Entgegen der Empfehlung in der Mustersatzung des StGT wurde darauf verzichtet, die Arbeit des Seniorenbeirats zusätzlich auf die Grundlage einer Satzung zu stellen. Eine solche Satzung wird vom Gesetzgeber nicht gefordert, ist also freiwillig. Die Größenordnung der betreffenden Bevölkerungsgruppe von Eggesin und die zu bewältigenden Problemlagen lassen eine zusätzliche Satzung, auch aus Gründen der Beschränkung des Verwaltungsaufwandes des ehrenamtlich tätigen Gremiums auf das unumgänglich Notwendige, aktuell als entbehrlich erscheinen.

 

Ein Jugendbeirat kann grundsätzlich in der Hauptsatzung fixiert werden. Momentan sind jedoch die rechtlich geforderten untersetzenden Angaben für einen solchen Beirat noch unbekannt (Aufgaben, Besetzung, Zusammensetzung etc.). Die Hauptsatzung kann hier also momentan inhaltlich nicht befüllt werden. Nur die rein vorsorgliche Anführung des Jugendbeirates im Sinne einer Absichtserklärung der Stadt, ohne inhaltliche Hinterlegung, wird verwaltungsseitig als nicht zielführend bewertet und ist daher im Satzungsentwurf nicht berücksichtigt. (Die Hauptsatzung ist für eine solche Absichtsbekundung nicht das geeignete Instrument.)

Wenn die Bildung eines Jugendbeirats zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erfolgt, würde die Hauptsatzung aufgrund der jetzt noch offenen Inhalte ohnehin wieder angefasst werden müssen.

 

Die Gewährung eines Sitzungsgeldes an die sachkundigen Einwohner auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist gemäß § 14 (2) EntschVO M-V zulässig und daher im Satzungsentwurf berücksichtigt.

 

Im Entwurf sind geänderte bzw. hinzugefügte Passagen von rechtlicher Relevanz farbig hervorgehoben; weggefallene Inhalte aufgrund veränderter Rechtslage oder anderem sind nicht gesondert markiert/angeführt.

 

Die aus der Anhebung und Neufestsetzung der Aufwandsentschädigungen resultierenden Mehrkosten (ca. 12.000,00 bis 15.000, €/Jahr) sowie die Budgetierung für den Seniorenbeirat sind in der aktuellen Haushaltssatzung naturgemäß nicht berücksichtigt. Es wird eingeschätzt, dass die Mehrausgaben über den entsprechenden Deckungsring bedient werden können (ggf. Erfassung mit Nachtragshaushalt).

 

05.12.2024 / Ergänzung für die Behandlung durch die Stadtvertretung Eggesin:

Der bisherige Satzungsentwurf wurde entsprechend den Ergebnissen der Beratungen in den Ausschüssen der Stadtvertretung überarbeitet und ist dieser Beschlussvorlage als neue Anlage beigefügt.

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt gemäß § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der geltenden Fassung die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eggesin in der Fassung gemäß der Anlage dieser Beschlussvorlage.

 

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

X

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

X

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

11.10.40.00

11.10.40.00

25.20.10.00

5011 0000

5013 0000

5019 0000

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...