25.11.2024 - 5.7 Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eggesin

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Wortprotokoll

Die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eggesin berücksichtigt:

  1. die Vorgabe und einen überwiegenden Teil der Anregungen der Stadtvertretung vom 26.09.2024 vor dem Hintergrund der novellierten Kommunalverfassung M-V und der geänderten Entschädigungsverordnung M-V
  2. die von der CDU/SPD/Die Linke-Fraktion an die Verwaltung herangetragenen Anregungen
  3. verwaltungsseitig:
  • Aktualisierung/praxisorientierte Anpassung der Wertgrenzen für die Haushaltswirt-schaft einheitlich für alle Gemeinden (§ 9)
  • Abstimmung auf bzw. Anlehnung an das aktualisierte Satzungsmuster des Städte- und Gemeindetages MV
  • diverse weitere Änderungen aufgrund der novellierten Kommunalverfassung M-V
  • diverse rechtliche und sprachliche Präzisierungen/durch den Zeitablauf erforderlich gewordene Aktualisierungen

 

Dazu:

Gemäß § 41a novellierte KV M-V sind Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben von Beiräten in der Hauptsatzung zu regeln.

Gemäß Absatz 2 kann in der Hauptsatzung auch bestimmt werden, dass der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass er in den Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Bevölkerungsgruppe betreffen, das Rede- und Antragsrecht hat. Für den Seniorenbeirat übernimmt der vorliegende Satzungsentwurf diese Regelungsempfehlung gemäß der Mustersatzung des StGT.

Beiräte können öffentlich als auch nichtöffentlich tagen. Für den Seniorenbeirat ist im Satzungsentwurf die gegenwärtige Praxis der nichtöffentlichen Sitzung fixiert.

Entgegen der Empfehlung in der Mustersatzung des StGT wurde darauf verzichtet, die Arbeit des Seniorenbeirats zusätzlich auf die Grundlage einer Satzung zu stellen. Eine solche Satzung wird vom Gesetzgeber nicht gefordert, ist also freiwillig. Die Größenordnung der betreffenden Bevölkerungsgruppe von Eggesin und die zu bewältigenden Problemlagen lassen eine zusätzliche Satzung, auch aus Gründen der Beschränkung des Verwaltungsaufwandes des ehrenamtlich tätigen Gremiums auf das unumgänglich Notwendige, aktuell als entbehrlich erscheinen.

 

Ein Jugendbeirat kann grundsätzlich in der Hauptsatzung fixiert werden. Momentan sind jedoch die rechtlich geforderten untersetzenden Angaben für einen solchen Beirat noch unbekannt (Aufgaben, Besetzung, Zusammensetzung etc.). Die Hauptsatzung kann hier also momentan inhaltlich nicht befüllt werden. Nur die rein vorsorgliche Anführung des Jugendbeirates im Sinne einer Absichtserklärung der Stadt, ohne inhaltliche Hinterlegung, wird verwaltungsseitig als nicht zielführend bewertet und ist daher im Satzungsentwurf nicht berücksichtigt. (Die Hauptsatzung ist für eine solche Absichtsbekundung nicht das geeignete Instrument.)

Wenn die Bildung eines Jugendbeirats zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erfolgt, würde die Hauptsatzung aufgrund der jetzt noch offenen Inhalte ohnehin wieder angefasst werden müssen.

 

Die Gewährung eines Sitzungsgeldes an die sachkundigen Einwohner auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist gemäß § 14 (2) EntschVO M-V zulässig und daher im Satzungsentwurf berücksichtigt.

 

Im Entwurf sind geänderte bzw. hinzugefügte Passagen von rechtlicher Relevanz farbig hervorgehoben; weggefallene Inhalte aufgrund veränderter Rechtslage oder anderem sind nicht gesondert markiert/angeführt.

 

Die aus der Anhebung und Neufestsetzung der Aufwandsentschädigungen resultierenden Mehrkosten (ca. 12.000,00 bis 15.000, €/Jahr) sowie die Budgetierung für den Seniorenbeirat sind in der aktuellen Haushaltssatzung naturgemäß nicht berücksichtigt. Es wird eingeschätzt, dass die Mehrausgaben über den entsprechenden Deckungsring bedient werden können (ggf. Erfassung mit Nachtragshaushalt).

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt gemäß § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der geltenden Fassung die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eggesin in der Fassung gemäß der Anlage dieser Beschlussvorlage.

 

Mit folgenden Änderungen:

1.  § 7 (8) Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den

Bürgermeister und zu Urlaubsanträgen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

soweit mehr als zwei Wochen Urlaub beantragt werden, trifft die Präsidentin oder der

Präsident der Stadtvertretung.  trifft die Stadtvertretung

 

2. § 8 Die Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine monatliche

Aufwandsentschädigung

    1. Stellvertreter in Höhe von 350,00 €

    2. Stellvertreter in Höhe von 250,00 €

 

3. § 12 (10) Die Stadt gewährt eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung für die

ehrenamtliche Tätigkeit

 - des Vorsitzes des Seniorenbeirats in Höhe von 130,00 €

 

4. § 11 Beiräte

 (1)  ….

Zusammensetzung: fünf geborene Mitglieder;

Mitglied/Mitarbeiter von

Seniorenverein Eggesin e. V.

Volkssolidarität Kreisverband Uecker-Randow e. V.

AWO Kreisverband Uecker-Randow e. V.

Evangelischen Kirchengemeinde Ahlbeck

Ausschuss für Schule, Kultur, Sport, Jugend, Senioren und Soziales

der Stadtvertretung Eggesin   soll gestrichen werden

 

5. § 11 Beiräte

neu eingefügt

(8) Weitere Beiräte können gegründet werden.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         6

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache