Drucksache Gemeinden - 24/375/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Mit Beschluss vom 03.06.2021 hat die Stadtvertretung der Stadt Eggesin die Einleitung des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-Karpin III“ der Stadt Eggesin beschlossen. In der Sitzung der Stadtvertretung am 09.03.2023 wurde der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2. BauGB wurde in der Zeit vom 24.04.2023 bis 26.05.2023 durchgeführt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden im Zeitraum der öffentlichen Auslegung nicht eingereicht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

Da der Vorhabenträger an dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-Karpin III“ der Stadt Eggesin nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 wesentliche Änderungen (Waldumwandlung, Aufteilung der PV-Flächen u. a.) vorgenommen hat, sind der Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 erneut auszulegen und die Stellung-nahmen erneut einzuholen.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

 

1. Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-

    Karpin III“ der Stadt Eggesin wird in der vorliegenden Fassung vom November 2024

    beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden

    Fassung gebilligt.

 

2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-Karpin

    III“ der Stadt Eggesin mit der Begründung und dem Umweltbericht einschließlich der

    wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, sind gemäß § 4a Abs. 3

    BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher

    Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben

    dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine

    Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen

    während der Auslegefrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene

    Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben

    können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist,

    soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der

    Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden

    können. Zusätzlich ist gemäß § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung

    nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen in das

    Internet, auf der Internetseite der Stadt Eggesin, einzustellen.

 

3. Gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und

    sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt

    werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf erneut einzuholen.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 x

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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