Drucksache Gemeinden - 24/374/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Mit Beschluss vom 03.06.2021 hat die Stadtvertretung der Stadt Eggesin die Einleitung des Aufstellungsverfahrens zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. In der Sitzung der Stadtvertretung am 09.03.2023 wurde der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2. BauGB wurde in der Zeit vom 24.04.2023 bis 26.05.2023 durchgeführt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden im Zeitraum der öffentlichen Auslegung nicht eingereicht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

Da der Vorhabenträger an dem Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 wesentliche Änderungen (Waldumwandlung, Aufteilung der PV-Flächen u. a.) vorgenommen hat, sind der Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

1. Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eggesin wird in der vorliegenden

    Fassung vom November 2024 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich

    Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. 

 

2. Der Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eggesin mit der

    Begründung und dem Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden

    umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 erneut

    öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu

    benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten  

    umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich    

    bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegefrist

    abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der

    Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag

    nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm

    Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht

    oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Zusätzlich ist gemäß § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3

    Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen in das Internet, auf der

    Internetseite der Stadt Eggesin, einzustellen. 

 

3. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 sind die Stellungnahmen der Behörden und

    sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt

    werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf erneut einzuholen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 x

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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