Drucksache Gemeinden - 24/239/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 48 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Mönkebude ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Grenzen für die Erheblichkeit bzw. Wesentlichkeit erreicht bzw.

überschritten werden.

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder

zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der laufen-

den Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszah-

lungen im Finanzhaushalt.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlun-

gen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen

und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 TEUR nicht

übersteigen.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Mönkebude beschließt die 1.Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025

 

 

 

.

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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