21.11.2024 - 6.1 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Mönke...

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Wortprotokoll

 

Gemäß § 48 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Mönkebude ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Grenzen für die Erheblichkeit bzw. Wesentlichkeit erreicht bzw.

überschritten werden.

 

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder

zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der laufen-

den Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszah-

lungen im Finanzhaushalt.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlun-

gen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen

und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 TEUR nicht

übersteigen.

 

 

Herr Winter führt aus, dass der Nachtragshaushalt gründlich im FA beraten wurde. Durch die Investitionen entstehen wesentlich höhere Ausgaben, Bsp. durch Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehaus, Neugestaltung Hafen und Standbereich uvm.

Durch Auflage der Kommunalaufsicht musste der Nachtragshaushalt sowie das Haushaltskonsolidierungskonzept der Gemeinde erstellt werden Frau Thiele wird lobend für die sehr gute Vorberatung im Finanzausschuss erwähnt. Der Finanzausschuss gibt der Gemeindevertretung den Vorschlag, die Zustimmung zum Nachtragshaushalt zu erteilen.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Mönkebude beschließt die 1.Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         6

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache