Drucksache Gemeinden - 23/089/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 48 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Hintersee ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt/Finanzhaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/ Auszahlungen bei einzelnen Positionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen/ Auszahlungen erheblichen Umfangs getätigt werden sollen.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlun-
gen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen
und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 TEUR nicht
übersteigen.

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Hintersee beschließt die 1.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024.

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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