Drucksache Gemeinden - 20/015/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Firma ENERPARC Solar Invest 168 GmbH als Vorhabenträger beabsichtigt

die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und möchte im

gekennzeichneten Bereich eine  Photovoltaik-Freiflächenanlage errichten. In

diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB

folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu

prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Fläche –

Sondergebiet für Bundeswehr dar. Die geplante Nutzung als Sondergebiet

Photovoltaik lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung

einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage

1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfah-

ren geändert werden.

In Abstimmung zwischen der Stadt und der Firma ENERPARC Solar Invest 168

GmbH soll ein Bebauungsplan gemäß § 8 BauGB aufgestellt werden. In einem

noch abzuschließenden Durchführungsvertrag und einem städtebaulichen Vertrag

soll festgelegt werden, dass der Eigentümer das Bauvorhaben nach den allgemei-

nen anerkannten Regeln der Technik zu planen und durchzuführen, sowie alle

Kosten zu übernehmen hat, die mit dieser Planung verbunden sind.

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Eggesin wird wie folgt geändert:

 

  1. Der Änderungsbereich betrifft das Gebiet im südöstlichen Bereich der

Militärliegenschaft Eggesin-Karpin, mit einer Fläche von ca. 23,37 ha

das Flurstück 29/3 und 29/4 der Flur 13 der Gemarkung Eggesin teil-

weise betreffend, welche im beiliegenden Plan (Anlage 1) gekennzeich-

net sind. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3

Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.

20/2019 „Solarpark Eggesin-Karpin-II“ der Stadt Eggesin. Die bisherige

Darstellung als „Sondergebiet für Bundeswehr“ soll in „Sondergebiet

Photovoltaik“ geändert werden. Die Lage des Plangebietes ergibt sich

aus dem als Anlage 2 beigefügten Kartenausschnitt.

 

 

  1. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unter-

richtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetz-

buches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und

Erörterung geben.

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden. Der Aufstellungs-

beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

x

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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