Drucksache Gemeinden - 21/072/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Am 28.03.2021 verstarb die Bürgermeisterin der Gemeinde Altwarp, Frau Inge Bocklage.

 

Die Wahlleitung stellte gem. § 45 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V

die Notwendigkeit einer Neuwahl gem. § 44 Abs. 10 des Landes- und Kommunal-

wahlgesetzes M-V fest.

 

Der Tag der Wahl wird gem. § 45 Abs. 2 LKWG M-V von der Gemeindevertretung bestimmt.

Gem. § 45 Abs. 3 Satz 3 LKWG M-V muss die Bürgermeisterwahl spätestens fünf

Monate nach Feststellung der Notwendigkeit der Wahl, d. h. bis zum 09.09.2021,

erfolgen.

 

Da die Bundes- und Landtagswahlen am 26.09.2021 stattfinden, sollte auf Grund der

pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen keine separate Bürgermeisterwahl durch-

geführt werden. Für die damit verbundene Fristüberschreitung aus wichtigem Grund

muss gem. § 3 Abs. 5 LKWG M-V ein Ausnahmeantrag bei der Rechtsaufsichtsbehörde

gestellt werden. 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Altwarp bestimmt den 26.09.2021 als Wahltag für die

Neuwahl der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde

Altwarp sowie den 10.10.2021 als Termin für eine evtl. Stichwahl.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

X

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

X

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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