Drucksache Gemeinden - 23/175/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 48 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Altwarp ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt/Finanzhaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/ Auszahlungen bei einzelnen Positionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen/ Auszahlungen erheblichen Umfangs getätigt werden sollen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Altwarp beschließt die 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

x 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

x 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

x 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

 

 

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Anlagen

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