Drucksache Gemeinden - 23/241/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Firma Energiepark Anlagenbau GmbH & Co.KG als Vorhabenträger beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans und möchte im gekennzeichneten Bereich eine Photovoltaik-Freiflächenanlage und ein Gewerbegebiet errichten. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Fläche – Sondergebiet für Bundeswehr dar. Die geplante Nutzung als Sondergebiet Photovoltaik mit Gewerbegebiet lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.

 

Mit dem Antrag auf Änderung des Bauleitplanverfahrens vom 27.02.2023 erklärt sich die Energiepark Anlagenbau GmbH &Co.KG in einem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag sowie städtebaulichen Vertrag bereit, das Bauvorhaben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen und durchzuführen, sowie alle Kosten zu übernehmen, die mit dieser Planung und den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbunden sind.

 

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Beschlussvorschlag

  1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Eggesin wird wie folgt geändert:

      Der Änderungsbereich betrifft das Gebiet im nördlichen Bereich der Militärliegenschaft Eggesin-Karpin, mit einer Fläche von ca. 24 ha die Flurstücke 29/19, 29/30, 30/44, 30/45 und 30/50 Flur 13 der Gemarkung Eggesin betreffend, welche im beiliegendem Plan (Anlage 1) gekennzeichnet sind.

      Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25/2022 „Solarpark Eggesin-Karpin V mit Gewerbegebiet“ der Stadt Eggesin. Die bisherige Darstellung als „Sondergebiet – Bundeswehr“ soll in „Sondergebiet Photovoltaik“ und Gewerbegebiet geändert werden.

      Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügtem Plan.

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planerischen Voraussetzungen für die Errichtung eines Solarparks mit Gewerbegebiet geschaffen werden.
  2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

x

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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