Drucksache Gemeinden - 22/086/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde ist gemäß § 44 (2) KV M-V gesetzlich verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

 

Mit Schreiben vom 03.11.2022 wurde durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde Luckow ausdrücklich angeraten, die Hebesätze weitaus höher festzulegen, als die Grenzen zur Hilfegewährung (§ 27 FAG M-V) dies vorschreiben.

 

Die Gemeinden sollen ihre notwendigen Hebesatzanpassungen am aktuellen Trend der Hebesatzentwicklung orientieren, um diejenigen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, die für die Berechnung der künftigen Finanzausgleichsleistungen auf Basis der gewogenen Durchschnittniveaus im Lande   vorausgesetzt werden.

 

Damit die Steuern fristgemäß in der vorgeschriebenen Höhe erhoben werden und in die Jahresanfangsbescheide einfließen, besteht die Möglichkeit, die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern separat in einer Steuersatzung zu beschließen.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Luckow beschließt die anliegende Steuersatzung.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

x 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Konsolidierungsbeitrag aus der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 430 v.H. beträgt

2.800 EUR. Durch die Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ergibt sich ab dem Jahr 2025 ein Konsolidierungsbeitrag in Höhe von ca. 4.000 EUR.

 

 

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Anlagen

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