Drucksache Gemeinden - 20/014/12
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellungsbeschluss für die Außenbereichssatzung Nr. 1/2020 "Gegensee-Süd" nach § 35 Abs. 6 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Bau- und Immobilienmanagement
- Bearbeiter:
- Manja Witt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ahlbeck
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Entscheidung
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28.05.2020
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Sachverhalt
Herr Arno Gruber, an der Jagdwirtschaft 3, 17375 Hintersee, beantragt mit
Schreiben vom 22.04.2020 die Erstellung einer Außenbereichssatzung und
verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten. Durch das Instrument Außen-
bereichssatzung wird die Gemeinde ermächtigt, für bebaute Gebiete im
Außenbereich, in den eine Bebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
zu Gunsten des Wohnungsbaus und kleinerer Handwerks- und Gewerbe-
betriebe bestimmte öffentliche Belange gemäß § 35 (3) BauGB auszuschalten,
die gemäß § 35 (2) dazu führen würden, dass diese Vorhaben unzulässig sind.
Für Gegensee ergibt sich ein Bedarf für nicht privilegierte Wohnbebauung. In
dem Bereich ist schon Wohnbebauung vorhanden; die Entstehung einer
Splittersiedlung ist somit nicht zu befürchten. Eine geordnete städtebauliche
Entwicklung ist gewährleistet.
Die Außenbereichssatzung soll die Voraussetzungen für eine Genehmigungs-
fähigkeit zusätzlicher Wohngebäude sowie Erweiterungen begründen. Ziel der
Planung ist eine maßvolle bauliche Entwicklung im Sinne einer Schließung von
Baulücken. Eine Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der bestehenden
Siedlungsstrukturen wird nicht zugelassen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahlbeck beschließt für den vorhandenen
baulichen Zusammenhang im südlichen Bereich Gegensees eine Außenbereichs-
satzung aufzustellen. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem bereits bebauten Bereich.
Die Satzung erhält aufgrund der Lage der Grundstücke die Bezeichnung Außenbe-
reichssatzung Nr. 1/2020“Gegensee-Süd“.
Die Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 1/2020 wird gemäß § 35 Absatz 6
Satz 5 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2
BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
