Drucksache Gemeinden - 21/096/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Am 17. Juli 2021 ist in Mecklenburg-Vorpommern eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die umfangreiche Änderungen im Kommunalabgabengesetz M-V (§ 11 KAG M-V) und Kurortegesetz M-V (§ 4 a) vorgenommen hat. Bisher konnten demnach nur anerkannte Kur- und Erholungsorte eine Kurabgabe erheben. Um dies auch bisher in diesem Sinne nicht anerkannten Gemeinden zu ermöglichen, wurde eine neue Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen:

 

„Die Erhebung einer Kurabgabe entsprechend Satz 1 Nummer 1 ist darüber hinaus möglich in Orten und Regionen, die als Tourismusort- oder region anerkannt sind.“

 

Die Gemeinde Altwarp am Südlichen Stettiner Haff und als solche im definierten Tourismusentwicklungsgebiet hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um den Fremdenverkehr und die touristische Entwicklung zu fördern. Die Möglichkeit, als Tourismusort hier weitreichende und maßgebliche Möglichkeiten zur Entwicklung des Fremdenverkehrs/Tourismus zu erschließen, aber auch die Einnahmesituation der Gemeinde in diesem Bereich zu verbessern, wird begrüßt und sollte durch eine Antragstellung der Gemeinde Altwarp zur Ausweisung als Tourismusort beim zuständigen Ministerium genutzt werden.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Altwarp beschließt, gemäß dem vorgeschriebenen Antragsverfahren die Beantragung zur Ausweisung Altwarps als Tourismusort durchzuführen. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter/-in werden legitimiert, gemeinsam mit den kommunalen Ausschüssen und der Verwaltung des Amtes „Am Stettiner Haff“ die Bewerbungsunterlagen zu erarbeiten und den Antrag zu stellen.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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