Drucksache Gemeinden - 21/115/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Nach §14 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) hat der Eigenbetrieb einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan der Stadt bildet. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gehört zu den nicht übertragbaren Befugnissen der Stadtvertretung nach § 22 Abs.3 KV M-V i. V. m. § 5 Abs.1 Nr. 2 EigVO. Der Kassenkredit ist genehmigungspflichtig, da er die festgesetzte Höhe der im Erfolgsplan veranschlagten Einnahmen von 10 % überschreitet.

Entsprechend der seit dem 14.07.2017 geltenden Eigenbetriebsverordnung sind für jeden Betriebsbereich des Eigenbetriebes (Wohnungsverwaltung, Heizhaus, Fremdverwaltung, Sportplatz) eigene Erfolgs- und Finanzpläne sowie ein ausführlicher Vorbericht zu erstellen.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt gemäß § 6 Abs. 2 Nr.2 der Eigenbetriebsverordnung den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft der Stadt Eggesin für die Wirtschaftsjahre 2022/2023 mit den Erfolgs- und Finanzplänen sowie der Stellenübersicht.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

x

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

x

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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