Drucksache Gemeinden - 21/098/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19/2018 „Solarpark Gumnitz westlich der Bahnlinie Ueckermünde-Pasewalk“ der Stadt Eggesin mit Stand Januar 2019 wurde vom 20.05.2019 bis 21.06.2019 öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 14.05.2019 von der Planung unterrichtet und zur Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Stand Januar 2019 aufgefordert. Es gingen 21 Stellungnahmen beim Amt „Am Stettiner Haff“ ein. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und in die weitere Abwägung einbezogen. In der Folge wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in folgenden Punkten geändert: Änderung der Kompensationsmaßnahme vom Maßnahmentyp 2.31 auf 2.33; Anpassung der Rechtsgrundlagen.

 

Die Abwägung der Anregungen / Hinweise sowie der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte auf Grund eines Wechsels des Vorhabenträgers und aus Kapazitätsgründen des Planungsbüros erst 2021.

 

Da sich auf Grund des langen Zeitraums zwischen der Beteiligung und der Abwägung gesetzliche Bestimmungen geändert haben können, empfiehlt der Landkreis Vorpommern-Greifswald SB Bauleitplanung eine erneute Trägerbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19/2018 „Solarpark Gumnitz westlich der Bahnlinie Ueckermünde-Pasewalk“ der Stadt Eggesin, um abzuklären, ob die abgegebenen Stellungnahmen aus der vorangegangenen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 noch Bestand haben.

 

Der abgeänderte Entwurf liegt nunmehr vor und es muss eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden, kann gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB eine verkürzte Auslegung erfolgen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

1. Die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen / Hinweise sowie die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden geprüft und deren Behandlung entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle beschlossen. siehe Anlage 1

2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19/2018 „Solarpark Gumnitz westlich der Bahnlinie Ueckermünde-Pasewalk“ der Stadt Eggesin mit der Begründung und dem Umweltbericht wird gebilligt.

3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N. 19/2018 „Solarpark Gumnitz westlich der Bahnlinie Ueckermünde-Pasewalk“ der Stadt Eggesin mit der Begründung einschließlich Umweltbericht sind gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt wurden, wird die Auslegung auf 14 Tage verkürzt. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätest geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Zusätzlich ist gemäß § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind in das Internet, auf der Internetseite der Stadt Eggesin, einzustellen.

4.  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans berührt werden und die in der vorangegangenen Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben haben, sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Ihnen ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden können und die Einholung der Stellungnahmen auf die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird, die in der vorangegangenen Beteiligung Stellungnahmen abgegeben haben und von den Änderungen betroffen sind.

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

x

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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