Drucksache Gemeinden - 21/083/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin hat mit Beschluss vom 11.05.2017 den Bebauungsplan Nr. 14/2015 „Wohngebiet Adolf-Bytzeck-Straße“ der Stadt Eggesin bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der vorliegenden Fassung (04/2017) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde in der vorliegenden Fassung gebilligt. Die Satzung ist seit dem 19.09.2017 in Kraft.

 

Die Leitungsverläufe insbesondere der Trinkwasserleitung stimmen nicht mit den alten Bestandsplänen überein. Es sind Teilungsvermessungen erfolgt. Beides hat zur Folge, dass die Verkehrsflächen zu vergrößern und die Baugrenzen neu festzusetzen sind.
Die Grenzen des Änderungsbereichs stimmen im Norden nicht mit der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 14/2015 überein, da sich durch die Flurstücksteilungen neue Grenzen ergeben haben. Dies macht die Änderung des Bebauungsplans Nr. 14/2015 „Wohngebiet Adolf-Bytzeck-Straße“ der Stadt Eggesin erforderlich.

 

Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14/2015 „Wohngebiet Adolf-Bytzeck-Straße“ der Stadt Eggesin wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Abs. 13a BauGB durchgeführt. Auch der wirksame Bebauungsplan Nr. 14/2015 wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Im Bebauungsplan werden 19.720 m² allgemeine Wohngebiete festgesetzt, was bei Grundflächenzahlen von 0,3 eine zulässige Grundfläche von 5.916 m² ergibt. Damit trifft § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu.

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

1.     Für das Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 14/2015 „Wohngebiet

      Adolf-Bytzeck-Straße“ der Stadt Eggesin wird die 1. Änderung des Bebauungsplans

aufgestellt.

2.     Folgende Planungsziele werden angestrebt:
-          es sollen die Verkehrsflächen vergrößert werden
-          es sollen die Baugrenzen neu festgesetzt werden

3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans soll gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

4. Die Größe der durch die Änderung betroffenen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauGB beträgt weniger als 20.000 qm.

5. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

6. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

7.     Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 x 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 x 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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