Drucksache Gemeinden - 20/045/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit dem 16.09.2020 beantragt die NPD-Fraktion eine Änderung des in der geltenden Hauptsatzung der Stadt Eggesin fixierten Sitzungsgeldes für die sachkundigen Einwohner im folgenden Sinn: Ein Sitzungsgeld soll grundsätzlich auch der Stellvertretung gewährt werden und ein Sitzungsgeld soll auch für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktion, der der sachkundige Einwohner angehört, gewährt werden (sh. Anlage).

Darüber hinaus ist lediglich der Inhalt der Hauptsatzung wiedergegeben.

 

a)     Sitzungsgeld für die Stellvertretung

§ 14 (2) Entschädigungsverordnung M-V (EntSchVO) bestimmt, dass die Regelungen zur sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung auch für die Stellvertretung der sachkundigen Einwohner gelten. Mithin ist eine solche Festsetzung in der kommunalen Hauptsatzung nicht erforderlich.

 

b)     Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktion, der der sachkundige Einwohner angehört

Gemäß § 14 (2) EntSchVO ist die Gewährung eines Sitzungsgeldes an sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zulässig.

Diesen Aspekt hat die Stadtvertretung auf ihrer Sitzung am 12.03.2020 erörtert und entschieden, ein Sitzungsgeld nicht zu gewähren.

 

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Beschlussvorschlag

Durch die Stadtvertretung der Stadt Eggesin wird dem Antrag der NPD-Fraktion vom 16.09.2020 nicht stattgegeben.

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

X

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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