Drucksache Gemeinden - 20/036/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönkebude hat in ihrer Sitzung am

09.07.2020 den Entwurf und die Begründung hierzu gebilligt und erneut dessen

Auslegung bestimmt.

Die Änderung der Geschossigkeit machte eine erneute Beteiligung erforderlich. Die

Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch Auslegung in der Zeit vom 31.08.2020 –

02.10.2020. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der von der Änderung betroffenen

Träger öffentlicher Belange. Die eingegangen Stellungnahmen und Hinweise wurden

geprüft und in den Bebauungsplan eingearbeitet. Die Abwägungstabelle liegt als

Anlage vor.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönkebude beschließt:

  1. Die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen/Hinweise

sowie die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger

öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden geprüft und deren Behandlung entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungs-

tabelle beschlossen.

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der

Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben haben, sind über das Ergebnis

der Abwägung zu informieren.

  1. Der Bebauungsplan Nr. 4/2018 „Wohngebiet alter Sportplatz“ der Gemeinde

Mönkebude  wird in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2020 gemäß

§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wird in der

vorliegenden Fassung vom Oktober 2020 gebilligt.

  1. Die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.

4/2018 „Wohngebiet alter Sportplatz“ werden gemäß § 86 Abs. 3 LBauO M-V

als Satzung beschlossen.

 

 

 

 

 

 

5. Der Bebauungsplan Nr. 4/2018 „Wohngebiet alter Sportplatz“ der Gemeinde

Mönkebude ist gem. § 10 (3) ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekannt-

machung tritt der Bebauungsplan einschließlich der Begründung in Kraft.

Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann

und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden kann. In der Bekannt-

machung ist auf die Geltendmachung und Verletzung von Verfahrens-

           und Formvorschriften von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechts-

   folgen (§215 Abs. 2

           BauGB) hinzuweisen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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