Drucksache Stadt Eggesin - 26/484/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Herr Mirko Ehrke beantragt mit Schreiben vom 18.03.2026 die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Flurstücke 50/31 und 50/27 tlw., der Flur 3, der Gemarkung Eggesin, nördlich der Ueckermünder Straße Ausbau.

Hier sollen die planerischen Voraussetzungen für ein privates Wohngrundstück geschaffen werden. Mit seinem Antrag erklärt Herr Ehrke sich bereit, die entstehenden Kosten für die Planverfahren (Bebauungsplan und Änderung Flächennutzungsplan) sowie alle notwendigen Gutachten zu übernehmen. In einem noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag werden hierzu und für erforderlich werdende Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen detaillierte Regelungen getroffen werden.

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

  1. Für die Flurstücke 50/31 und 50/27 (teilw.) der Flur 3 der Gemarkung Eggesin, nördlich der Ueckermünder Straße Ausbau gelegen, soll der Bebauungsplan Nr. 26/2026 „Wohnen Ueckermünder Straße Ausbau“ aufgestellt werden. Das Plangebiet ist in dem anliegenden Übersichtsplan gekennzeichnet.
  2. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbaunutzung geschaffen werden. Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. 
  3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch Auslegung der Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung.
  4. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gemäß § 4 (1) BauGB durchgeführt werden.
  5. Gemäß § 8 Abs. 4 BauGB soll der Bebauungsplan Nr. 26/2026 „Wohnen Ueckermünder Straße Ausbau““ als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
  6. Die Kosten für die Planung und sonstiger damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen im Planverfahren sind vom Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Eggesin ein städtebaulicher Vertrag auf der Grundlage des § 11 BauGB abzuschließen.
  7. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekannt zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

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im Haushalt berücksichtigt

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Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

x 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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