Informationsvorlage - 26/152/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Amtsverwaltung überarbeitet derzeit die Vergabedienstanweisung des Amtes. Hier sollen die Verfahrensabläufe an die derzeit geltenden Rechtsnormen angepasst und einheitlich geregelt werden.

 

Bei den hier folgenden Werten handelt es sich um Netto-Angaben.

 

Mit Beschluss der Ministerkonferenz M-V am 24.02.2026 sind die Wertgrenzen für Direktvergaben für Bauleistungen auf 150.000 € und für Liefer- und Dienstleistungen auf 100.000 € angehoben worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 02.03.2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt für M-V Nr. 6.

 

Auch beim Direktauftrag (Markterkundung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) muss Folgendes sichergestellt werden:

 

Vor Angebotseinholung:

  • Binnenmarktrelevanz: Interessenbekundigungsverfahren für grenzüberschreitende Anbieter, 10 % EU-Schwellenwert bei Dienstleistungen ab 21.600 €

Hier ist zu beachten, dass eine Veröffentlichung erfolgen muss und die hierfür Frist mindestens 30 Tage beträgt.

 

Vor Auftragserteilung:

  • Markterkundung: Ab 1.000 € (netto) müssen Sie dokumentieren, dass Sie Preise verglichen haben (z. B. Internetrecherche oder Telefonate), auch beim Direktauftrag.
  • Vergabevermerk: Jede Entscheidung über 1.000 € muss kurz schriftlich begründet werden (Warum dieses Unternehmen? War der Preis angemessen?).
  • Tariftreue: Seit April 2025 gilt in M-V ein vergaberechtlicher Mindestlohn von 13,98 €/Std., eingeholt werden, dass der vergaberechtliche Mindestlohn von 13,98 €/Std. (Stand 2025/26) oder der Branchentariflohn gezahlt wird. (Bauleistungen ab 50.000,- €, Liefer-Dienstleistungen ab 10.000 €)
  • Abfrage Wettbewerbsregister:

 Abfrage beim Bundeskartellamt zwingend (da > 30.000 €). Dies erfolgt über die  Vergabestelle

 

Nach Auftragserteilung:

  • Transparenzpflicht -  Information über den vergebenen Auftrag:

 Auch bei Direktaufträgen besteht ab 25.000 € netto besteht eine 

           Veröffentlichungspflicht über vergebene Aufträge.

  • Statistikmeldung- ab 25.000 €

 

Zur Sicherstellung ist eine Absprache mit den jeweiligen zuständigen Sachbearbeitern und der Vergabestelle erforderlich. Dies soll dann auch einheitlich in der Vergabedienstanweisung geregelt werden.

 

Um den Ablauf der Vergabeverfahren effektiver zu machen, ist es sinnvoll die Befugnisgrenzen für die Bürgermeister anzupassen.

z.B. für Bauleistungen bis 10.000 € Netto und für Lieferleistungen bis 5.000 € Netto.

 

Oberhalb der Befugnisgrenzen ist dann ein Beschluss der Gemeindevertretung über die Auftragsvergabe erforderlich.

Die Gemeindevertretung kann ebenfalls entscheiden, dass ein Vergabeverfahren durchgeführt werden soll, hier ist dann ein Einleitbeschluss erforderlich.

 

Die Kontrolle durch die Gemeindevertretung bleibt weiterhin vollumfänglich gewahrt:

  • Haushaltsbindung: Der Bürgermeister darf Aufträge nur vergeben, wenn die Mittel im beschlossenen Haushaltsplan bereitstehen.
  • Berichtspflicht: Durch die neu eingeführte Informationspflicht wird die Transparenz erhöht. Die Gemeindevertretung wird über alle getätigten Vergaben im Rahmen der laufenden Verwaltung regelmäßig informiert.
  • Vergaberecht: Die Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten und zur Dokumentation (Vergabevermerk) bleibt unverändert bestehen.

 

Bei Fragen zu  den einzelnen Vergabemöglichkeiten steht Ihnen die Vergabestelle gerne zur Verfügung

 

Frau Duchow – 039779-26462 bzw. s.duchow@eggesin.de

 

Frau Witt – 039779-26469 bzw. m.witt@eggesin.de

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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