Drucksache Stadt Eggesin - 26/472/00

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Die Satzung des Bebauungsplans Nr. 17/2017 „Solarpark – Alte LPG Eggesin“ ist seit dem 15.03.2023 in Kraft.

Entsprechend des städtebaulichen Vertrages, der durch den Vorhabenträger und die Stadt Eggesin abgeschlossen wurde, hat sich der Vorhabenträger verpflichtet, das Vorhaben gemäß

a. dem Bebauungsplan „Solarpark - Alte LPG Eggesin”

b. der Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplanes „Solarpark  - Alte LPG Eggesin“

c. den darin eingearbeiteten Regelungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich, gemäß dem Artenschutzfachbeitrag

vollständig und vertragsgerecht herzustellen und in Betrieb (einschließlich Einspeisung) zu nehmen.

 

Laut § 5 Pkt. 2 sollte mit dem Vorhaben innerhalb von 36 Monaten nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes begonnen und dieses innerhalb von 48 Monaten nach In-Kraft-Treten fertig gestellt und mit der Einspeisung des erzeugten Stroms begonnen werden. Entsprechend der aufgeführten Fristen aus dem städtebaulichen Vertrag müsste mit dem Vorhaben bis zum 15.03.2026 begonnen werden, dieses bis zum 15.03.2027 abgeschlossen sein und mit der Einspeisung begonnen werden. 

 

Des Weiteren sollten gemäß § 5 Pkt. 6 die aufgeführten Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes, spätestens aber in der ersten Pflanz- bzw. Vegetationsperiode nach Errichtung der PV-Anlage, durchgeführt werden.

Mit Schreiben vom 15.02. und 12.11.2024 wurde der Vorhabenträger aufgefordert, Aufschluss über den Stand der in der Satzung festgesetzten Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Pflegemaßnahmen zu o. g. Verfahren sowie zum Stand des Bauvorhabens „Solarpark – Alte LPG Eggesin“ zu geben. Seitens des Vorhabenträgers wurde auf die Schreiben nicht reagiert. Ein weiteres Schreiben vom 06.01.2026 konnte unter der bekannten Adresse nicht zugestellt werden.

 

Unabhängig des Schreibens vom 06.01.2026 beantragt der Vorhabenträger mit Schreiben vom 16.01.2026 eine Verlängerung der Baugenehmigung und bittet um Bestätigung des neuen Fristablaufs (sh. Anlage).

Eine Baugenehmigung für das Vorhaben liegt noch nicht vor. Ein Vorschlag für einen neuen Fristablauf seitens des Vorhabenträgers ist auch auf Nachfrage vom 27.01.2026 nicht erfolgt. 

Gemäß § 5 Nr. 3 des städtebaulich Vertrages kann die Stadt den B-Plan durch eine Aufhebungssatzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wieder aufheben und damit das Baurecht entziehen, wenn der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Da der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 17/2017 "Solarpark - Alte LPG Eggesin" der Stadt Eggesin aufzuheben.

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

1. Dem Antrag des Vorhabenträgers für einen neuen Fristenablauf wird nicht zugestimmt. 

2. Die Aufhebung der Satzung des Bebauungsplan Nr. 17/2017 "Solarpark- Alte LPG

    Eggesin" der Stadt Eggesin wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB eingeleitet.

3. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1

    BauGB wird abgesehen.

4. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der

    Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar

    sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird

    abgesehen.

5. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

x 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...