Drucksache Amt - 24/111/11
Grunddaten
- Betreff:
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Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes "Am Stettiner Haff"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Drucksacheart:
- Drucksache Amt
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Steuerung und Organisation
- Bearbeiter:
- Uta Strumpf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss Amt "Am Stettiner Haff"
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Entscheidung
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02.12.2024
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Sachverhalt
Gemäß der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren in Mecklenburg-Vorpommern (FwEntschVO M-V vom 11.Dezember 2023) gelten monatliche Höchstsätze, welche nicht überschritten werden dürfen.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der jeweiligen obersten Dienstbehörde gem. § 4 Abs. 1 FwEntschVO M-V bestimmt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Aufwandsentschädigungen, wie in der Anlage dargestellt, aufgeteilt.
Gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit Abs. 2 der FwEntschVO M-V kann der Amtswehrführer eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 440,00 Euro und der Stellvertreter höchstens i. H. v. 220,00 Euro erhalten.
Im Rahmen der Überprüfung durch Finanz- und Justizministerium wurde die bisherige Erstattung der Aufwandsentschädigung für die Amtswehrführer im Rahmen der Konnexität als verfassungswidrig eingestuft. Somit wurde im Rahmen der Änderung des FAG letztmalig im Dezember 2023 die Entschädigung im Rahmen der Konnexität übernommen.
Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage für die entsprechenden Zuweisungen des Landes im
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) hat hier im Ministerium die Federführung vom für das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) verantwortlichen Referat II 330 (Abschnitt B) zum für das BrSchG zuständigen Referat II 450 (Abschnitt A) gewechselt.
§ 4b Zuweisungen für die Ämter Das Land beteiligt sich an den Aufwandsentschädigungen für die in § 12 Absatz 6 genannten Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Amtswehrführungen, die gemäß einer Verordnung aufgrund von § 32 Absatz 1 Nummer 4 zu zahlen sind, mit jährlichen Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag je Amt beträgt 3.960 Euro und wird an die Ämter jeweils einmal jährlich bis zum 30. Juni, im Jahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2024, pauschal ausgezahlt.“
Der im Gesetz genannte feste Zuweisungsbetrag je Amt von 3.960 Euro wird künftig einmal jährlich vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) - Dezernat Brandschutz - kraft Gesetzes pauschal ausgezahlt, d. h. ohne gesondertes Festsetzungs- und Verrechnungsver-fahren.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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135,3 kB
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470 kB
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