Drucksache Gemeinden - 20/011/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 48 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern i.V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Grambin § 5a Abs. 1 ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Auszahlungen für Investitionen geleistet werden sollen, die nicht geplant waren und einen Betrag von 10.000 € übersteigen werden oder bisher nicht veranschlagte Aufwendungen die Erheblichkeitsgrenze von 2 v. H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigt.

  

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Grambin beschließt die 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Grambin für die Haushaltsjahre 2019/2020.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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