Drucksache Gemeinden - 24/125/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren in Mecklenburg-Vorpommern (FwEntschVO M-V vom 11.Dezember 2023) gelten monatliche Höchstsätze, welche nicht überschritten werden dürfen.

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der jeweiligen obersten Dienstbehörde gem. § 4 Abs. 1 FwEntschVO M-V bestimmt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Aufwandsentschädigungen, wie in der Anlage dargestellt, aufgeteilt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit Abs. 2 der FwEntschVO M-V kann der Wehrführer eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 250,00 Euro und der Stellvertreter höchstens i.H.v. 150,00 Euro erhalten.

Gemäß § 5 Abs.2 Nr.4 der FwEntschVO M-V kann der Jugendfeuerwehrwart eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 125,00 Euro und nach § 5 Abs.2 Nr.5 der FwEntschVO M-V kann der Gerätewart höchstens i.H.v. 100,00 Euro erhalten.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Lübs beschließt die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für den Wehrführer in Höhe von ______ Euro monatlich und des stellv. Wehrführer in Höhe von ______ Euro monatlich.

 

Weiter beschließt die Gemeinde Lübs die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für den Jugendfeuerwehrwart in Höhe von ______ Euro monatlich und den Gerätewart in Höhe von ______ Euro monatlich.

 

Diese Regelung gilt ab dem 01.10.2024.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

x

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

12.60.10.00

50190000

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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