Informationsvorlage - 24/335/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

 

 

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2024

- § 132

- § 32a

 

 

Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.

Die Stadtvertretung kann sich auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, teilt die oder der Vorsitzende den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu. Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei der oder dem Vorsitzenden auf Aufforderung hin angezeigt haben. Bei Bedarf entscheidet das Los.

 

 

Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären gegenüber der oder dem Vorsitzenden, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen und, sofern eine Stellvertretung zulässig ist, durch wen diese Personen im Falle der Verhinderung vertreten werden. Der Sitz ist mit Zugang der Erklärung besetzt.

 

 

Die Sitzverteilung hat wie folgt zu erfolgen:

 

CDU-SPD-Linke Fraktion

2 Sitze

BKJF-Fraktion

 1 Sitz

BB-Fraktion

1 Sitz

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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