Drucksache Gemeinden - 24/117/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Auf dem Friedhof in Warsin wurde festgestellt, dass teilweise zum Bepflanzen der Gräber mit PKW bis an die Grabstelle gefahren wurde. Dies stellt eine erhöhte Unfallgefahr dar. Entsprechend § 4 Abs. 3 Buchstabe e. der Friedhofssatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin ist das Befahren mit Fahrzeugen aller Art nicht gestattet, ausgenommen sind Rollstühle und Fahrzeuge des Bestattungsunternehmens sowie Privatfahrzeuge, die für größere Pflegearbeiten an Grabstellen notwendig sind. Dieser Absatz wird mit der Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung noch konkreter gefasst, da der Begriff "Pflegearbeiten" unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die neue Formulierung des § 4 Abs. 3 Buchstabe e. lautet künftig wie folgt:

 

Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Rollstühle und Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen und Steinmetzbetrieben, sowie Privatfahrzeuge, die für Arbeiten im Zusammenhang mit der Beräumung von Grabstellen notwendig sind, zu befahren. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Bürgermeister erforderlich.

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Vogelsang-Warsin beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin in der vorliegenden Fassung

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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