Drucksache Gemeinden - 24/165/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Herr Peter Stoffregen, Herr Rüdiger Schink und Frau Karin Aßmann beantragen mit Schreiben vom 12.05.2022 die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Flurstücke nördlich der Bergstraße. Hier sollen die planerischen Voraussetzungen für Wohnbauflächen geschaffen werden. Mit ihrem Antrag verpflichten sich Herr Stoffregen und Herr Schink die mit der Planung entstehenden Kosten zu übernehmen.

Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung, dass Bebauungspläne welchen nach § 13 b BauGB aufgestellt werden sollen, auf ein vollumfängliches Verfahren umgestellt werden müssen und aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches ist der am 13.06.2022 mit DS 22/095/17 gefasste Aufstellungsbeschluss aufzuheben und entsprechend neu zu fassen.

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepgarten beschließt:

 

  1. Der Beschluss 22/095/17 vom 13.06.2022 wird aufgehoben.
  2. Für die Flurstücke 29, 25 (teilw.), 17 (teilw.) und 19 (teilw.) der Flur 6 der Gemarkung Liepgarten, westlich an den Bereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung angrenzend, nördlich der Bergstraße gelegen, soll der Bebauungsplan Nr. 6/2022 „Wohnen an der Bergstraße“ aufgestellt werden. Das Plangebiet ist in dem anliegenden Übersichtsplan gekennzeichnet.
  3. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbaunutzung geschaffen werden. Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. 
  4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erlogt durch Auslegung der der Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung.
  5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gemäß § 4 (1) BauGB durchgeführt werden.
  6. Gemäß § 8 § 4 BauGB soll der Bebauungsplan Nr. 2/2022 „Wohnen an der Bergstraße“ als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
  7. Die Kosten für die Planung und sonstiger damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und Planverfahren sind vom Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde Liepgarten ein städtebaulicher Vertrag auf der Grundlage des § 11 BauGB abzuschließen.

8.   Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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