Drucksache Gemeinden - 23/280/00

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadt Eggesin hat 2023 die restlichen Erschließungsanlagen im B-Plan-Gebiet "Habichtstraße" fertiggestellt. Um den Rechtsstatus einer öffentlichen Straße zu erlangen, bedarf es der Widmung gemäß § 7 StrWG M-V. Diese wird durch den Träger der Straßenbaulast verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Da es sich bei der Verkehrsanlage um eine Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziff. 3 a) StrWG M-V handelt, ist die Stadt Eggesin Trägerin der Straßenbaulast und ihr obliegt die Entscheidung über die Widmung für den öffentlichen Verkehr.

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung Eggesin beschließt, die Erschließungsanlage „Sperberstraße“ in der Gemarkung Eggesin, Flur 3, Flurstücke 433/5, 432/9 und 436/134 als Gemeindestraße i. S. d. § 3 Ziff. 3 a) StrWG M-V für den öffentlichen Verkehr zu widmen (siehe beiliegendem Lageplan). Des Weiteren wird als Weiterführung der vorhandenen Habichtstraße das Flurstück 399/1 tlw. in der Gemarkung Eggesin, Flur 3, als Gemeindestraße i. S. d. § 3 Ziff. 3 a) StrWG M-V für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die öffentliche Verkehrsanlage beginnt an der vorhandenen öffentlichen Habichtstraße und endet nach ca. 20 m in einem Wendehammer (siehe beiliegendem Lageplan). Es werden für beide öffentlichen Straßen keine Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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