Drucksache Gemeinden - 23/125/18
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung zur Erhaltungssatzung der Gemeinde Luckow auf der Grundlage des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Bau- und Immobilienmanagement
- Bearbeiter:
- Manja Witt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Luckow
|
Entscheidung
|
|
|
|
05.12.2023
|
Sachverhalt
Unter § 3 der Erhaltungssatzung, Versagung der Genehmigung wird bisher folgendes bestimmt:
In den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Verdrängung der Wohnbevölkerung sowie die Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung als Folge baulicher Veränderungen mit dem Ziel, Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen zu errichten, soll verhindert werden.
Diese Festlegung ist in der Formulierung in sich widersprüchlich, da ein Wohnhaus, welches als Zweitwohnsitz genutzt wird, auch weiterhin ein Wohnhaus bleibt und von immer derselben Personengruppe genutzt wird.
Daher ist ein Baugenehmigungsverfahren/Nutzungsartenänderung und in diesem Zusammenhang die Genehmigung der Gemeinde in diesem Falle gar nicht erforderlich und damit auch jetzt bereits jederzeit rechtlich zulässig. Lediglich eine Umnutzung in eine Ferienwohnung bzw. Ferienhaus (ständig wechselnde Personengruppen), bedarf einer Nutzungsartenänderung und damit einer baurechtlichen Genehmigung und entsprechend der Erhaltungssatzung der Gemeinde Luckow auch der Genehmigung der Gemeinde.
Um die Missverständnisse bezüglich der Satzung auszuräumen und eine rechtliche Klarheit zu schaffen, soll die bestehende Erhaltungssatzung, insofern geändert werden, dass der Begriff Zweitwohnsitz gestrichen wird.
Beschlussvorschlag
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Luckow erlässt nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommu-
nalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde
Luckow gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung für die Ortslage Luckow und die Ortslage Rieth. Die Satzung ist in der
Anlage beigefügt und ist Bestandteil der Beschlussvorlage.
2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
418,1 kB
|
