Drucksache Gemeinden - 23/127/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit DS 22/086/14 hat die Gemeindevertretung Grambin am 08.12.2022 den o.g. Bebauungsplan erneut zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung betroffener Behörden bestimmt. Die Planungsunterlagen lagen in der Zeit vom 01.02.2023 – 03.03.2023 öffentlich aus. Den betroffenen Behörden wurde Gelegenheit gegeben zu den geänderten Teilen der Planunterlagen Stellung zu nehmen. Die Abwägungstabelle und die sich daraus angepassten Planunterlagen liegen nunmehr vor.

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Beschlussvorschlag

1. Die während der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Entwurf und der Be-

    gründung dazu vorgebrachten Stellungnahmen werden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB

    entsprechend der Anlage 1 dieser Beschlussvorlage abgewogen. Die Ergebnisse

    werden mitgeteilt.

 

2. Die Gemeindevertretung Grambin beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 5 KV

    M-V und unter Beachtung des vorstehenden Abwägungsbeschlusses den Bebau-

    ungsplan Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser“ der Gemeinde Grambin (Stand

    07/2023), bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3. Die unter Beachtung des vorstehenden Abwägungsbeschlusses ergänzte Begrün-

    dung der v. g. Satzung wird gebilligt.

  

4. Der Bebauungsplan Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser“ der Gemeinde Grambin ist ist

    ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan Nr. 3/2018 „Son

    dergebiet Ferienhäuser“ der Gemeinde Grambin während der Dienststunden eingesehen und

    über deren Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

    In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung und Verletzung von Verfahrens-

    und Formvorschriften von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215

    Abs. 2 BauGB) und weiter Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen

    (§ 44 BauGB) hinzuweisen. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

x

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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