Drucksache Gemeinden - 20/020/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Anlass, Ziel und Zweck

Die Gemeinde Altwarp sieht in der Tendenz zur Umnutzung von Wohnraum in touristisch genutzte Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Gemeindegebiet und dem damit einhergehenden Verlust an Wohnraum für die ansässige Bevölkerung eine Gefährdung für die lokale Infrastruktur und die soziale Konstellation. Um diesem Trend entgegenzuwirken beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Altwarp die „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Altwarp“ gemäß § 172 Abs. 1 Nummer 2 BauGB.

Genannte Satzung führt einen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ein. Unberührt bleiben Neubauvorhaben und bereits bestehende Nutzungen. Eine Genehmigung darf gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ist identisch mit jenen der rechtskräftigen

Klarstellungssatzung – und Egänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB für die Gemeinde Altwarp.

 

Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Satzung „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Altwarp“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Entwurf der Satzung ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altwarp beschließt die Aufstellung der „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Altwarp“.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

x

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

x

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

x

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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