Drucksache Gemeinden - 20/018/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß § 18 (3) GemHVO-Doppik im Rahmen des Jahresabschlusses 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Mandy Becker
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Altwarp
|
Entscheidung
|
|
|
|
23.06.2020
|
Sachverhalt
Gemäß § 31 (5) GemHVO kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 EUR
ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, verzichtet werden.
Seit dem Jahr 2017 werden alle Vermögensgegenstände, die die oben
genannten Voraussetzungen erfüllen im Jahr der Anschaffung voll abge-
schrieben und in Abgang gestellt. Im Haushaltjahr 2019 erhöht sich durch
das Nachholen der Vollabschreibungen und das In-Abgang-Stellen für Ver-
mögensgegenstände, die vor 2017 angeschafft wurden, der Jahresfehlbe-
trag um 1.668,72 EUR.
Dieser kann gemäß § 18 (3) GemHVO in Verbindung mit 20.5 der Verwal-
tungsvorschrift zur GemHVO-Doppik mit Beschluss der Gemeindevertretung
und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch Entnahme aus
der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden.
Die Beschlussfassung ist Voraussetzung für die Entnahme aus der Kapital-
rücklage nach § 18 (5) GemHVO. Hiernach kann der verbleibende Fehlbetrag
bis zur Höhe des im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 ausge-
wiesenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen durch Ent-
nahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden.
