Drucksache Gemeinden - 20/016/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

    

Gemäß § 31 (5) GemHVO kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- und

Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 EUR

ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, verzichtet werden.

 

Seit dem Jahr 2017 werden alle Vermögensgegenstände, die die oben

genannten Voraussetzungen erfüllen im Jahr der Anschaffung voll

abgeschrieben und in Abgang gestellt. Im Haushaltjahr 2019 erhöht sich

durch das Nachholen der Vollabschreibungen und das In-Abgang-Stellen

für Vermögensgegenstände, die vor 2017 angeschafft wurden, der Jahres-

fehlbetrag um 779,86 EUR.

 

Dieser kann gemäß § 18 (3) GemHVO in Verbindung mit 20.5 der Verwal-

tungsvorschrift zur GemHVO-Doppik mit Beschluss der Gemeindevertretung

und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch Entnahme aus

der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden.

 

Die Beschlussfassung ist Voraussetzung für die Entnahme aus der Kapital-

rücklage nach § 18 (5) GemHVO. Hiernach kann der verbleibende Fehlbetrag

bis zur Höhe des im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 aus-

gewiesenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen durch

Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

    

Die Gemeindevertretung Mönkebude beschließt, der Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß §18 (3) GemHVO zuzustimmen

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

ja

nein

 

 

 

fin. Auswirkungen

 

 

 

 

 

im Haushalt berücksichtigt

 

 

Deckung durch:

Produkt

Sachkonto

 

 

 

 

 

 

Liegt eine Investition vor?

 

 

Folgekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

Es handelt sich um Jahresabschlussbuchung, welche sich positiv auf das

Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auswirkt.

 

 

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