16.12.2021 - 6.1 Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Bürgermeister Herzfeld erklärt sich befangen und verlässt den Sitzungsraum. Die 1. stellvertretende Bürgermeisterin Frau Ottenstein übernimmt die Sitzungsleitung.

 

Sachverhalt:

Gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl wurde am 12.10.2021 von Herrn Rüdiger Haugwitz Einspruch erhoben. Gemäß § 36 Abs. 1 S.2 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) entscheidet über Einsprüche die Vertretung. Der Einspruch wurde am 12.10.2021 und somit fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, welches am 30.09.2021 erfolgte, erhoben. Der Beschwerdeführer trägt folgende Gründe vor:

  1. Die 3 Monatsfrist zur Bürgermeisterwahl wurde ignoriert.
  2. Die Bekanntgabe zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgte nicht.
  3. Die Zulassung des eingereichten Wahlvorschlags des Einzelkandidaten Herzfeld mit Angaben zu seiner Person wurde nicht öffentlich bekanntgegeben.

Zu 1. 

Am 28.03.2021 verstarb die Bürgermeisterin der Gemeinde Altwarp, Frau Inge Bocklage.

Die Wahlleitung stellte gem. § 45 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V am 09.04.2021 die Notwendigkeit einer Neuwahl gem. § 44 Abs. 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V fest. Der Tag der Wahl wird gem. § 45 Abs. 2 LKWG M-V von der Gemeindevertretung bestimmt.

Gem. § 45 Abs. 3 Satz 3 LKWG M-V muss die Bürgermeisterwahl spätestens fünf Monate nach Feststellung der Notwendigkeit der Wahl, d. h. bis zum 09.09.2021, erfolgen. Da die Bundes- und Landtagswahlen am 26.09.2021 stattfinden, sollte aus Sicht der Gemeindewahlleitung auf Grund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen keine separate Bürgermeisterwahl durchgeführt werden. Diese Auffassung vertritt auch die Gemeindevertretung und hat auf ihrer Sitzung am 19.04.2021 den 26.September 2021 als Wahltermin für die Bürgermeisterwahl bestimmt. Für die damit verbundene Fristüberschreitung aus wichtigem Grund beantrage die Wahlleiterin mit Schreiben vom 22.04.2021 bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald gem. § 3 Abs. 5 LKWG M-V eine Ausnahme von der zeitlichen Vorgabe der 5 Monatsfrist des LKWG-M-V. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 26.04.2021 stattgegeben, so dass die Bürgermeisterwahl rechtmäßig am 26.09.2021 erfolgte.

Zu 2.

Am 06.05.2021 wurde die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters in Altwarp in den 3 Schaukästen auf dem Gemeindegebiet (Straße des Friedens/Ecke Karl-Marx-Straße, am Gemeindegebäude Sandweg 122 und neben dem Grundstück Seestraße 32) öffentlich ausgehangen. Diese Vorgehensweise entspricht den rechtlichen Vorgaben über öffentlichen Bekanntmachungen gemäß § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Altwarp.

Zu 3.

Der Wahlausschuss der Gemeindewahlbehörde des Amtes „Am Stettiner Haff“ hat in seiner Sitzung am 13.07.2021 den Wahlvorschlag vom Einzelbewerber Herzfeld für die Bürgermeisterwahl in Altwarp zugelassen. Diese Wahlausschusssitzung war öffentlich, welches durch Aushang am 07.07.21 und zusätzlicher Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes „Am Stettiner Haff“ bekanntgegeben wurde. Am 15.07.2021 erfolgte dann die gemäß § 21 LKWG M-V vorgeschrieben öffentliche Bekanntmachung des zugelassenen Wahlvorschlags durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung enthielt alle gemäß § 27 Landes- und Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen Mindestinhalte des Wahlvorschlags mit der Bezeichnung „Einzelbewerber“ mit Nachnamenzusatz sowie den Namen und Vornamen, das Geburtsjahr und den Geburtsort sowie den Beruf des Bewerbers.

Im Ergebnis sind die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht haltbar und somit wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

 

Nach Verlesen der Sitzungsvorlage gibt Frau Ottenstein eine kurze Erläuterung zur Angelegenheit.

 

Gemeindevertreter Kunath äußert Unverständnis, warum die Gemeindevertretung erst jetzt einbezogen wird, obwohl der Einspruch bereits am 12.10. eingelegt wurde. Warum wurde die Gemeindevertretung zur letzten Sitzung am 26.10. nicht wenigstens informiert?

In der anschließenden regen Diskussion der Gemeindevertretung werden darüber hinaus u.a. die Fragen aufgeworfen, ob die am 26.10. erfolgte Ernennung des Bürgermeisters infolge des eingelegten Einspruchs überhaupt gültig ist; wie ist hier das Rechtsverhältnis?

>>  Die Verwaltung wird um Mitteilung/Beantwortung gebeten.

 

Die stellvertretende Bürgermeisterin stellt die Vorlage zur Abstimmung:

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Altwarp beschließt den Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl von Herrn Rüdiger Haugwitz als unbegründet zurückzuweisen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         4

         0

        1

 

Der Bürgermeister übernimmt wieder die Sitzungsleitung.

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