13.07.2021 - 6.1 Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 3/2018 ...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser Grambin“ sollen die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung des Gebietes mit 3 Ferienhäusern geschaffen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist erfolgt und die Anregungen und Hinweise sind in den Entwurf des Bebauungsplans eingeflossen. Dieser Entwurf liegt nunmehr vor.

Im Bauausschuss am 15.07.2021 wurde eingehend über den Entwurf diskutiert. Es sollte überprüft werden, ob der Entwurf mit der bestehenden Satzung konformgeht.

In der Gestaltungssatzung der Gemeinde Grambin ist festgelegt, dass die Traufhöhe von Gebäuden maximal 5 m betragen soll. Diese Festsetzung ist in den Entwurf des Bebauungsplanes mit einzuarbeiten.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grambin beschließt, den Beschluss über den vorgelegten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser zurückzustellen. Die Planunterlage ist zu überarbeiten. Die Festsetzung über die max. Traufhöhe der geplanten Gebäude von 5,00 m ist in den Entwurf einzuarbeiten. Der überarbeitete Entwurf ist dann erneut zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

1. Der Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser Grambin“ wird in der vorliegenden Fassung 01/2021 beschlossen. Der Entwurf der Begrünung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser Grambin“ mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabebereich durch die Planung berührt werden können, zu dem Planentwurf und dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

Im Sachverhalt wurde das Datum falsch wiedergegeben. Richtig heißt es: 15.06.2021.

Die Gemeindevertreter wünschen eine kurzfristige Prüfung, ob bei der Errichtung von Ferienhäusern die gleichen Bedingungen bzgl. Trauf- u. Firsthöhe bestehen.

 

Die Drucksache wird bis zur Klärung zurückgestellt.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         5

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache