13.02.2020 - 5.1 Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 1/2018 ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Diskussion:

 

 - P & L möchte auf der Freifläche vor der Biogasanlage eine Photovoltaikanlage bauen; der

   Aufstellungsbeschluss wurde bereits von der damaligen Gemeindevertretung beschlossen  

   als Ausgleichsfläche wird das Flurstück 113/1 Flur 2 Gemarkung Rieth               vorges

   chlagen

- diese Fläche soll sich entsprechend Pkt. 2.5 im Besitz des Vorhabenträgers       befinden

- laut Frau Krüger könnte bei der Bezeichnung der Fläche ein Fehler vorliegen

- das Flurstück 113/1 befindet sich im Besitz von Frau Arndt

- hier muss eine Klärung im weiterführenden Verfahren erfolgen

- keine finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde

- bitte Info an die Gemeindevertreter über den Sachverhalt geben

 

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Beschluss:

 

Die Zustimmung der Gemeindevertretung zum nachfolgenden Beschluss erfolgt vorbehaltlich: Bitte um Prüfung des Eigentümers Gemarkung Rieth Flur 2 Flurstück 113/1 – nur für die Kompensationsmaßnahmen S. 24 Nr. 3e.4.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Luckow beschließt unter dem vorgenannten Vorbehalt:

  1. Der Planentwurf des Bebauungsplans Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 1/2018 „Photovoltaikfreiflächenanlage“ wird in der vorliegenden Fassung vom Dezember 2019 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  2. Der Entwurf des Bebauungsplans Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 1/2018 „Photovoltaikfreiflächenanlage“ mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
  3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

0

0

 

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Anlagen zur Drucksache