21.08.2025 - 6.1 Widmung Parkplatz

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Wortprotokoll

Die Gemeinde Mönkebude hat neben dem Strandpark einen Parkplatz errichtet. Um den Rechtsstatus einer öffentlichen Straßenfläche zu erlangen, bedarf es der Widmung gemäß § 7 StrWG M-V. Diese wird durch den Träger der Straßenbaulast verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Da es sich bei der Verkehrsanlage um eine Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziff. 4 StrWG M-V handelt, ist die Gemeinde Mönkebude Träger der Straßenbaulast und ihr obliegt die Entscheidung über die Widmung für den öffentlichen Verkehr. Neben der straßenrechtlichen Widmung soll eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, Vz 314 Parken mit Zusatzzeichen 1010-58 Personenkraftwagen und 1040-30 zeitliche Beschränkung von 7 – 22 Uhr, bei der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises V-G beantragt werden.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Mönkebude beschließt, die Verkehrsanlage in der Gemarkung Mönkebude, Flur 1, Flurstücke 161/11 tlw., 161/12, 161/13, 162/19 tlw., 436/9, 848/3 und 484/4 als Gemeindestraße i. S. d. § 3 Ziff. 4 StrWG M-V, d. h. sonstige öffentliche Straße, für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Es handelt sich hier um eine öffentliche Straßenfläche mit besonderer Zweckbestimmung „öffentlicher Parkplatz“. Es werden keine Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         6

         0

        0

 

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