07.04.2025 - 6.1 Aufstellungsverfahren zur 1. Änderung Bebauungs...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Datum:
- Mo., 07.04.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksacheart:
- Drucksache Stadt Eggesin
- Federführend:
- Fachbereich Bau- und Immobilienmanagement
- Bearbeiter:
- Manja Witt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin hat in ihrer Sitzung am 12.12.2024 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/2011 "Neuordnungsgebiet Vorpommernkaserne" der Stadt Eggesin gefasst. Das Aufstellungsverfahren soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Nunmehr liegt der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/2011 "Neuordnungsgebiet Vorpommernkaserne" der Stadt Eggesin vor.
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:
- Der Planentwurf zur 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 12/2011 "Neuordnungsgebiet Vorpommernkaserne" der Stadt Eggesin wird in der vorliegenden Fassung 03/2025 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/2011 "Neuordnungsgebiet Vorpommernkaserne" der Stadt Eggesin mit der Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 auf der Homepage der Stadt Eggesin und über das Bau- und Planungsportal M-V einzustellen. Zusätzlich sind die Unterlagen öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
- Dabei ist gemäß § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegefrist elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
- Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Anlagen zur Drucksache
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