16.12.2024 - 6.1 Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der F...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Gemäß der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren in Mecklenburg-Vorpommern (FwEntschVO M-V vom 11.Dezember 2023) gelten monatliche Höchstsätze, welche nicht überschritten werden dürfen.

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der jeweiligen obersten Dienstbehörde gem. § 4 Abs. 1 FwEntschVO M-V bestimmt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Aufwandsentschädigungen, wie in der Anlage dargestellt, aufgeteilt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit Abs. 2 der FwEntschVO M-V kann der Wehrführer eine Aufwandsentschädigung i. H .v. 250,00 Euro und der Stellvertreter höchstens i. H. v. 150,00 Euro erhalten.

Gemäß § 5 Abs.2 Nr.4 der FwEntschVO M-V kann der Jugendfeuerwehrwart eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 125,00 Euro und nach § 5 Abs.2 Nr.5 der FwEntschVO M-V kann der Gerätewart höchstens i. H .v. 100,00 Euro erhalten..

 

Im Sachverhalt zur Drucksache sind 150 Euro für den stellvertretenden Wehrführer als Höchstgrenze genannt. Lt. beigefügter Verordnung §2 (2) ist maximal die Hälfte der Wehrführerentschädigung zugelassen.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Meiersberg beschließt die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für den Wehrführer in Höhe von 250 Euro monatlich und des stellv. Wehrführer in Höhe von 125 Euro monatlich.

 

Weiter beschließt die Gemeindevertretung Meiersberg die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für den Jugendfeuerwehrwart in Höhe von 125 Euro monatlich, für den stellv. Jugendfeuerwehrwart in Höhe von 62,50 Euro monatlich und den Gerätewart in Höhe von 100 Euro monatlich.

 

Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2025.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         6

         0

        0

 

 

 

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Anlagen zur Drucksache

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