23.06.2020 - 7.1 Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß § 18 (3)...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

    

Gemäß § 31 (5) GemHVO kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- und

Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 EUR ohne

Umsatzsteuer nicht überschritten haben, verzichtet werden.

 

Seit dem Jahr 2017 werden alle Vermögensgegenstände, die die oben genann-

ten Voraussetzungen erfüllen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben und

in Abgang gestellt. Im Haushaltjahr 2019 erhöht sich durch das Nachholen der

Vollabschreibungen und das In-Abgang-Stellen für Vermögensgegenstände, die

vor 2017 angeschafft wurden, der Jahresfehlbetrag um 385,61 EUR.

 

Dieser kann gemäß § 18 (3) GemHVO in Verbindung mit 20.5 der Verwaltung Ge-

nehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden.

 

Die Beschlussfassung ist Voraussetzung für die Entnahme aus der Kapitalrücklage

nach § 18 (5) GemHVO. Hiernach kann der verbleibende Fehlbetrag bis zur Höhe

des im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 ausgewiesenen positiven

Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen durch Entnahme aus der Kapitalrück-

lage gedeckt werden.

 

 

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Beschluss:    

Die Gemeindevertretung Grambin beschließt, der Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß §18 (3) GemHVO zuzustimmen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

                5

         0

        0

 

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