23.06.2020 - 7.1 Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß § 18 (3)...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Grambin
- Datum:
- Di., 23.06.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Mandy Becker
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Gemäß § 31 (5) GemHVO kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 EUR ohne
Umsatzsteuer nicht überschritten haben, verzichtet werden.
Seit dem Jahr 2017 werden alle Vermögensgegenstände, die die oben genann-
ten Voraussetzungen erfüllen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben und
in Abgang gestellt. Im Haushaltjahr 2019 erhöht sich durch das Nachholen der
Vollabschreibungen und das In-Abgang-Stellen für Vermögensgegenstände, die
vor 2017 angeschafft wurden, der Jahresfehlbetrag um 385,61 EUR.
Dieser kann gemäß § 18 (3) GemHVO in Verbindung mit 20.5 der Verwaltung Ge-
nehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden.
Die Beschlussfassung ist Voraussetzung für die Entnahme aus der Kapitalrücklage
nach § 18 (5) GemHVO. Hiernach kann der verbleibende Fehlbetrag bis zur Höhe
des im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 ausgewiesenen positiven
Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen durch Entnahme aus der Kapitalrück-
lage gedeckt werden.
