08.12.2022 - 7.5 Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 3/2018 ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Mit der Drucksache Nr. 21/045/14 wurde am 12.10.2021 der Entwurf- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser Grambin“ gefasst. In der Zeit vom 26.11.-31.12.2021 fand die öffentliche Auslegung statt. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und in den Bebauungsplan eingearbeitet. Die erforderlichen Änderungen machen eine erneute Beteiligung betroffener Behörden und der Öffentlichkeit erforderlich. Der Abwägungsvorschlag liegt der Drucksache bei, ebenfalls der geänderte Entwurf.

 

Mit DS 21/031/14 wurde am 13.07.2021 beschlossen, dass die max. Traufhöhe an die Gestaltungssatzung der Gemeinde Grambin angepasst werden soll und auf max. 5,00 m festgesetzt werden soll. Dem ist der Vorhabenträger gefolgt. Zu dem geänderten B-Plan wurde am 12.10.2021 der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. An der, von der Gemeinde vorgegebenen Festsetzung, vom einer max. Traufhöhe von 5,00 m, hat sich in dem vorliegenden Entwurf nichts geändert.

 

Zur Veranschaulichung ist in der Anlage eine Zeichnung der geplanten Gebäude beigefügt.

 

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Beschluss:

1.  Die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen/Hinweise sowie die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden geprüft und deren Behandlung entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle beschlossen.

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser Grambin“ und die Begründung hierzu werden in der vorliegenden Fassung vom Juni 2022 gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

3.  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet durch die Aufstellung des Bebauungsplans berührt werden kann, sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Ihnen ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es wird gemäß § 4a (3) BauGB bestimmt, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden können und die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschränkt wird.

 

4. Der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 3/2018 „Sondergebiet Ferienhäuser Grambin“ mit der Begründung sind gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen in das Internet, auf der Internetseite des Amtes „Am Stettiner Haff“, einzustellen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         5

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache