28.11.2022 - 5.5 Steuersatzung - Änderung der Hebesätze der Real...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Die Gemeinde ist gemäß § 44 (2) KV M-V gesetzlich verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

Mit Schreiben vom 03.11.2022 wurde durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde Luckow ausdrücklich angeraten, die Hebesätze weitaus höher festzulegen, als die Grenzen zur Hilfegewährung (§ 27 FAG M-V) dies vorschreiben.

Die Gemeinden sollen ihre notwendigen Hebesatzanpassungen am aktuellen Trend der Hebesatzentwicklung orientieren, um diejenigen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, die für die Berechnung der künftigen Finanzausgleichsleistungen auf Basis der gewogenen Durchschnittniveaus im Lande   vorausgesetzt werden.

Damit die Steuern fristgemäß in der vorgeschriebenen Höhe erhoben werden und in die Jahresanfangsbescheide einfließen, besteht die Möglichkeit, die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern separat in einer Steuersatzung zu beschließen.

Da sich die Gemeindevertretung mit der Beschlussfassung zur Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gegen die Erhöhung der Grundsteuer B ausgesprochen hat, wird lediglich der Hebesatz der Gewerbesteuer von 380 v. H.  auf 400 v. H. erhöht. 

 

Reduzieren

Beschluss: 

Die Gemeindevertretung Luckow beschließt die anliegende Steuersatzung mit der genannten Änderung. 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis: 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         8

         0

        0

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Drucksache