08.06.2020 - 6.1 Aufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 22/2020...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

1. Anlass der Bebauungsplanaufstellung

Bei dem Plangebiet handelt es sich um Teilflächen der Militärliegenschaft Artillerie-

kaserne Karpin, die kurzfristig für eine zivile Nachnutzung bereitgestellt werden sollen.

Dies betrifft Flächen im Südosten der Liegenschaft.

Der Eigentümer, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, verfolgt das Ziel, die Flächen

schrittweise zu verwerten, die zu beplanende Fläche speziell für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen planerisch festzusetzen, dies im Einklang mit dem Natur- und Landschaftsschutz. Das Plangebiet gehört nach Aufgabe der militärischen Nutzung

zum Außenbereich und ist gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Eine Genehmigung

von Vorhaben zur zivilen Nachnutzung ist nach § 35 BauGB nicht möglich.

Daher ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Schaffung der planungsrecht-

lichen Voraussetzungen für die zivile Nachnutzung erforderlich.

 

2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplans

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Umwidmung der Militärfläche in Sondergebietsflächen mit der Sicherung der dafür notwendigen öffentlichen

Erschließungsflächen vorbereitet.

Im Bebauungsplangebiet werden nachfolgende Nutzungsziele angestrebt:

- Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO

- Grünflächen sowie Ausgleichs- und Ersatzflächen unter Berücksichtigung der

  Ergebnisse der Umweltprüfung

- Straßenverkehrsflächen

- ggf. künftige private Erschließungsflächen

 

3. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.

Das Plangebiet umfasst ca. 23,54 ha und beinhaltet teilweise die Flurstücke 29/9,

30/47 und 28 der Flur 13, Gemarkung Eggesin. Die Flächen befinden sich voll-

ständig im Eigentum der BImA. Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen

Bereich der Militärliegenschaft.

 

 

4. Verfahren

In Abstimmung zwischen der Stadt und dem Eigentümer soll dieser Bebauungs-

plan gemäß § 8 BauGB aufgestellt werden. Begleitende Regelungen, insbesondere

die Kostenübernahme der Planungskosten, sollen in einem städtebaulichen Vertrag

festgelegt werden.

Zeitgleich zum Aufstellungsbeschluss soll die zeitnahe Durchführung der frühzeitigen

Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB beschlossen werden.

Mit diesem Verfahrensschritt werden die Träger öffentlicher Belange zeitlich optimal

in die Verfahren eingebunden und auf Anmerkungen, Stellungnahmen kann frühzeitig

reagiert werden. Für das weitere Verfahren kann die Bearbeitungsfrist so positiv

beeinflusst werden.

Der Scopingtermin, als vorgeschalteter Informations- und Klärungstermin, bei dem

der Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abgesteckt

und weitere Verfahrensfragen erörtert werden, wird zum Auftakt des Verfahrens

durchgeführt.

 

5. Kosten

Die Planungskosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans

einschließlich Umweltprüfung sowie für erforderliche Gutachten werden vom

Eigentümer bzw. vom zukünftigen Vorhabensträger übernommen. Detailliertere

Regelungen (z.B. Erschließungskosten, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden

in einem städtebaulichen Vertrag getroffen werden.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Eggesin beschließt:

1. Für das Gebiet im südöstlich Bereich der Militärliegenschaft, mit einer Fläche von

    ca. 23,54 ha, die Flurstücke 29/9, 30/47 und 28  der Flur 13 der Gemarkung Eggesin

    teilweise betreffend, welches im beiliegenden Plan gekennzeichnet ist, wird der

    Bebauungsplan Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin – Karpin – III“ aufgestellt.

2. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraus-

    setzungen für die Errichtung eines Solarparkes geschaffen werden.

3. Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzu-

    führen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt

    durch Auslegung der Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung.

4. Gemäß § 8 Abs. 4 BauGB soll der Bebauungsplan Nr. 22/2020 „Solarpark Eggesin-

    Karpin – III“ als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.

5. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

         7

         0

        0

 

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Anlagen zur Drucksache