23.06.2020 - 6.2 Entnahme aus der Kapitalrücklage gemäß § 18 (3)...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Gremium:
- Gemeindevertretung Altwarp
- Datum:
- Di., 23.06.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksacheart:
- Drucksache Gemeinden
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Mandy Becker
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Sachverhalt:
Gemäß § 31 (5) GemHVO kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, verzichtet werden.
Seit dem Jahr 2017 werden alle Vermögensgegenstände, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben und in Abgang gestellt. Im Haushaltjahr 2019 erhöht sich durch das Nachholen der Vollabschreibungen und das In-Abgang-Stellen für Vermögensgegenstände, die vor 2017 angeschafft wurden, der Jahresfehlbetrag um 1.668,72 EUR.
Dieser kann gemäß § 18 (3) GemHVO in Verbindung mit 20.5 der Verwaltungsvorschrift zur GemHVO-Doppik mit Beschluss der Gemeindevertretung und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden.
Die Beschlussfassung ist Voraussetzung für die Entnahme aus der Kapitalrücklage nach § 18 (5) GemHVO. Hiernach kann der verbleibende Fehlbetrag bis zur Höhe des im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 ausgewiesenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen durch Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden.
Die Bürgermeisterin erläutert kurz den Sachverhalt. Ohne weitere Aussprache ergeht folgender
